Zum Hauptinhalt springen

WISSENSWERTES

Strafe bei Steuerhinterziehung: Strafmaßtabelle, BGH-Wertgrenzen und wann Gefängnis droht

Silberne Waage der Justitia mit Münzstapel auf einer Waagschale vor Navy-Hintergrund - Strafmaß bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO

· Lesezeit: 6 Min. · Fachlich geprüft von RAin Zuhaila Kazemi, Fachanwältin für Steuerrecht

Steuerhinterziehung ist die vorsätzliche Verkürzung von Steuern durch unrichtige, unvollständige oder pflichtwidrig unterlassene Angaben gegenüber den Finanzbehörden. Sie wird nach § 370 AO mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft; in besonders schweren Fällen droht Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Ab 50.000 Euro liegt nach der BGH-Rechtsprechung ein großes Ausmaß vor; ab einer Million Euro ist eine Freiheitsstrafe regelmäßig nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen zur Bewährung aussetzungsfähig.

Welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO?

Steuerhinterziehung wird nach § 370 Abs. 1 AO mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft; in besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen nach § 370 Abs. 3 AO auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Bereits der Versuch ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO).

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln (§ 369 Abs. 2 AO i. V. m. § 15 StGB), wobei bedingter Vorsatz genügt. Wer Steuern lediglich leichtfertig verkürzt, begeht keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

In der Praxis endet die Mehrzahl der Verfahren mit einer Geldstrafe oder einer Einstellung gegen Auflagen. Maßgeblicher Faktor für das Strafmaß ist regelmäßig die Höhe der verkürzten Steuern - sie bestimmt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Strafe dem Grunde nach (BGH, Urteil vom 02.12.2008 - 1 StR 416/08).

Die BGH-Wertgrenzen: 50.000 Euro, 100.000 Euro und eine Million Euro

Der Bundesgerichtshof arbeitet mit drei Wertgrenzen: Ab 50.000 Euro liegt ein großes Ausmaß im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO vor, ab 100.000 Euro kommt regelmäßig nur noch eine Freiheitsstrafe in Betracht, ab einer Million Euro kommt regelmäßig nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, die allein bei besonders gewichtigen Milderungsgründen zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ausgangspunkt ist die Grundsatzentscheidung vom 02.12.2008 (1 StR 416/08); seit dem Urteil vom 27.10.2015 (1 StR 373/15) gilt die 50.000-Euro-Grenze für das große Ausmaß einheitlich für alle Begehungsformen - unabhängig davon, ob ein Steuerschaden eingetreten ist oder der Steueranspruch nur gefährdet wurde.

Die Wertgrenzen gelten je Tat, also grundsätzlich je Steuerart und Veranlagungszeitraum. Sie sind keine starren Automatismen, sondern Leitlinien, von denen das Gericht bei gewichtigen Umständen des Einzelfalls abweichen kann.

HinterziehungsbetragRegelmäßige Folge nach BGH-Rechtsprechung
bis 50.000 €Geldstrafe; bei geringen Beträgen kommt eine Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht
über 50.000 €Großes Ausmaß (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO): besonders schwerer Fall indiziert, erhöhter Strafrahmen
über 100.000 €Regelmäßig Freiheitsstrafe, meist zur Bewährung; Geldstrafe nur bei gewichtigen Milderungsgründen (BGH 1 StR 416/08)
über 1.000.000 €Bewährungsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen; Strafbefehl scheidet regelmäßig aus, es kommt zur öffentlichen Hauptverhandlung (BGH 1 StR 416/08; 1 StR 525/11)

Strafmaßtabelle: Geldstrafe in Tagessätzen nach Hinterziehungsbetrag

Für den Bereich der Geldstrafe orientieren sich Bußgeld- und Strafsachenstellen, Staatsanwaltschaften und Gerichte an regional entwickelten Strafmaßtabellen der Finanzverwaltung. Diese Tabellen sind rechtlich unverbindlich und je nach Bundesland unterschiedlich; sie geben gleichwohl einen realistischen Rahmen für die Verhandlungspraxis vor. Sie sind zudem stets im Lichte der BGH-Leitlinien zur Strafzumessung zu interpretieren: Der Bundesgerichtshof hat einer schematischen, „tarifmäßigen“ Strafbemessung allein nach der Betragshöhe eine Absage erteilt und verlangt eine Einzelfallwürdigung nach § 46 StGB (BGH, Urteil vom 02.12.2008 - 1 StR 416/08; Urteil vom 25.04.2017 - 1 StR 606/16).

Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und entspricht in der Regel einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens (§ 40 Abs. 2 StGB). Ab etwa 90 Tagessätzen entsteht zudem ein Eintrag im Führungszeugnis - eine Schwelle, die in der Verteidigung regelmäßig eine zentrale Rolle spielt.

HinterziehungsbetragRichtwert Tagessätze (regional unterschiedlich)
bis 1.000 €bis ca. 10 Tagessätze
bis 5.000 €ca. 20 bis 60 Tagessätze
bis 10.000 €ca. 50 bis 80 Tagessätze
bis 25.000 €ca. 120 bis 220 Tagessätze
bis 50.000 €ca. 200 bis 360 Tagessätze
über 100.000 €regelmäßig Freiheitsstrafe, häufig zur Bewährung

Besonders schwere Fälle nach § 370 Abs. 3 AO: Regelbeispiele und Strafrahmen

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn eines der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 AO erfüllt ist; der Strafrahmen beträgt dann Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Das Gesetz nennt insbesondere:

  • Steuerverkürzung in großem Ausmaß - nach BGH ab 50.000 Euro (Nr. 1)
  • Missbrauch der Befugnisse oder der Stellung als Amtsträger (Nr. 2)
  • Ausnutzung der Mithilfe eines Amtsträgers (Nr. 3)
  • fortgesetzte Steuerverkürzung mit nachgemachten oder verfälschten Belegen (Nr. 4)
  • bandenmäßige Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchsteuern (Nr. 5)
  • Nutzung einer Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen (Nr. 6)

Strafzumessung: Diese Faktoren mildern oder verschärfen die Strafe

Die Strafe wird innerhalb des Strafrahmens nach den Grundsätzen des § 46 StGB bemessen. Der Hinterziehungsbetrag ist dabei der bestimmende, aber nicht der einzige Faktor - die Gesamtwürdigung von Tat und Täter entscheidet.

Strafmildernd wirken regelmäßig ein frühes Geständnis, die vollständige Nachzahlung der verkürzten Steuern als Schadenswiedergutmachung, steuerliche Unerfahrenheit, die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, eine lange Verfahrensdauer sowie eine gescheiterte, aber ernsthaft versuchte Selbstanzeige.

Strafschärfend wirken demgegenüber ein hoher Verschleierungsaufwand, der Einsatz von Scheinrechnungen oder Auslandsstrukturen, lange Tatzeiträume, die Einbindung Dritter und einschlägige Vorbelastungen. Bei besonders schweren Fällen verlängert sich zudem die Verfolgungsverjährung auf fünfzehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO, seit Ende 2020).

Nebenfolgen: Führungszeugnis, Berufsrecht, Gewerbeuntersagung und Einziehung

Neben der Strafe drohen der Eintrag im Führungszeugnis, berufs- und gewerberechtliche Konsequenzen sowie die Einziehung der Taterträge - diese Nebenfolgen wiegen häufig schwerer als die Verurteilung selbst. Eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erscheint im Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG); bei mehreren Eintragungen im Bundeszentralregister entfällt diese Bagatellgrenze.

Für Berufsträger drohen berufsrechtliche Konsequenzen: Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern kann die Zulassung widerrufen werden, Beamte verlieren bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat grundsätzlich ihren Status. Gewerbetreibenden kann bei Unzuverlässigkeit die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO drohen.

Unabhängig von der Strafe zieht das Gericht die ersparten Steuern als Taterträge ein (§§ 73 ff. StGB). Hinzu kommen die steuerliche Nachforderung für bis zu zehn Jahre und Hinterziehungszinsen - die wirtschaftliche Gesamtbelastung übersteigt die eigentliche Strafe daher regelmäßig deutlich.

Was tun bei einem Vorwurf der Steuerhinterziehung?

Wer von einem Ermittlungsverfahren erfährt, sollte keine Angaben zur Sache machen und umgehend eine spezialisierte Verteidigung einschalten. Das Schweigerecht darf nicht zum Nachteil gewertet werden; voreilige Erklärungen lassen sich später kaum korrigieren.

  1. 1Bewahren Sie Ruhe und machen Sie gegenüber Steuerfahndung, Polizei und Finanzamt keine Angaben zur Sache.
  2. 2Unterschreiben Sie keine Erklärungen und geben Sie Unterlagen nicht freiwillig heraus; eine Durchsuchung müssen Sie dulden, aber nicht aktiv unterstützen.
  3. 3Beauftragen Sie frühzeitig eine im Steuerstrafrecht spezialisierte Verteidigerin oder einen Verteidiger.
  4. 4Lassen Sie über die Verteidigung Akteneinsicht nehmen, bevor Sie sich zum Vorwurf äußern.
  5. 5Prüfen Sie gemeinsam, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO noch möglich ist oder eine Nachzahlung strafmildernd eingesetzt werden kann.
  6. 6Beziehen Sie drohende Nebenfolgen - Beruf, Gewerbe, Führungszeugnis - von Beginn an in die Verteidigungsstrategie ein.

Häufige Fragen

Was gilt bei erstmaliger Steuerhinterziehung?

Bei Ersttätern und überschaubaren Beträgen endet das Verfahren regelmäßig mit einer Geldstrafe oder einer Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO). Eine Garantie besteht nicht: Auch Ersttäter können bei hohen Beträgen oder Regelbeispielen des § 370 Abs. 3 AO zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Nachzahlung und Geständnis verbessern die Ausgangslage erheblich.

Wann verjährt die Strafverfolgung bei Steuerhinterziehung?

Die Strafverfolgung verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren; in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO beträgt die Frist seit Ende 2020 fünfzehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Festsetzungsfrist: Das Finanzamt kann hinterzogene Steuern zehn Jahre lang nachfordern (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).

Worin unterscheidet sich Steuerhinterziehung von leichtfertiger Steuerverkürzung?

Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt Vorsatz voraus und ist eine Straftat; die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO erfasst grob fahrlässiges Handeln und ist nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet wird. Die Abgrenzung entscheidet damit über Vorstrafe, Strafrahmen und Verjährung - und ist häufig der zentrale Verteidigungsansatz.

Kann die Nachzahlung der Steuern die Strafe reduzieren?

Ja. Die vollständige Nachzahlung wirkt als Schadenswiedergutmachung regelmäßig strafmildernd (§ 46 Abs. 2 StGB) und kann den Ausschlag für eine Geldstrafe oder Bewährung geben. Die Strafbarkeit selbst beseitigt sie nicht. Straffreiheit kann nur eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO entfalten - und nur, solange kein Sperrgrund wie die Tatentdeckung vorliegt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation anwendbar sind, hängt von den konkreten Umständen ab. Für eine Einschätzung Ihres Falles wenden Sie sich an unsere Kanzlei.

Rechtsanwältin Zuhaila Kazemi

Über die Autorin

Rechtsanwältin Zuhaila Kazemi

Fachanwältin für Steuerrecht und zertifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht. Sie verteidigt Unternehmen und Einzelpersonen in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren - von der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden bis zur Revision. Zum Profil