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WISSENSWERTES

Verjährung bei Steuerhinterziehung: 5, 10 oder 15 Jahre? Strafverfolgungs- und Festsetzungsverjährung erklärt

Silberne Sanduhr auf aufgeschlagenem Gesetzestext vor Zeitstrahl - Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung

· Lesezeit: 7 Min. · Fachlich geprüft von RAin Zuhaila Kazemi, Fachanwältin für Steuerrecht

Die Verjährung bei Steuerhinterziehung bezeichnet das Ende der staatlichen Verfolgbarkeit - strafrechtlich und steuerlich, mit unterschiedlichen Fristen. Die Strafverfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), in besonders schweren Fällen fünfzehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO); die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei Hinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Das Finanzamt kann Steuern daher häufig noch nachfordern, wenn die Strafverfolgung bereits verjährt ist.

Warum gibt es bei Steuerhinterziehung zwei Verjährungsfristen?

Bei Steuerhinterziehung laufen zwei Verjährungsfristen parallel, weil Strafrecht und Steuerrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung (§ 78 StGB, § 376 AO) beendet die Strafbarkeit der Tat. Die steuerliche Festsetzungsverjährung (§ 169 AO) beendet dagegen erst das Recht des Finanzamts, die hinterzogene Steuer festzusetzen und nachzufordern.

Beide Fristen sind voneinander unabhängig. Sie beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, dauern unterschiedlich lange und werden durch unterschiedliche Maßnahmen verlängert. In der Praxis führt das regelmäßig zu einer Konstellation, die Betroffene überrascht: Die Strafverfolgung ist bereits verjährt, das Finanzamt fordert die Steuer aber weiterhin nach - zuzüglich Hinterziehungszinsen nach § 235 AO.

Wer die eigene Risikolage beurteilen will, muss deshalb stets beide Fristen prüfen. Die Antwort auf die Frage, ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch sinnvoll ist oder ein Ermittlungsverfahren droht, hängt maßgeblich davon ab, welche Jahre strafrechtlich und welche steuerlich noch offen sind.

Strafverfolgungsverjährung: Fünf oder fünfzehn Jahre

Die einfache Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO verjährt strafrechtlich nach fünf Jahren. Das folgt aus § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, weil der Grundtatbestand eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. Nach Ablauf dieser Frist darf die Tat nicht mehr verfolgt werden.

In besonders schweren Fällen gilt seit dem Jahressteuergesetz 2020 eine Frist von fünfzehn Jahren. § 376 Abs. 1 AO erfasst die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO - insbesondere die Steuerverkürzung in großem Ausmaß. Die Verlängerung von zehn auf fünfzehn Jahre trat am 29. Dezember 2020 in Kraft und gilt für alle Taten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Für Altfälle kann dagegen noch die frühere zehnjährige Frist des § 376 Abs. 1 AO a. F. maßgeblich sein: Anzuwenden ist die bei Beendigung der Tat geltende bzw. nach der Übergangsregelung des Art. 97 § 23 EGAO anwendbare Fassung der Vorschrift (vgl. BFH, Urt. v. 21.06.2022 - VIII R 26/19).

Ein großes Ausmaß liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag je Tat vor (BGH, Urt. v. 02.12.2008 - 1 StR 416/08; einheitlich für alle Begehungsformen BGH, Urt. v. 27.10.2015 - 1 StR 373/15). Die fünfzehnjährige Frist ist damit kein Ausnahmefall, sondern erfasst einen erheblichen Teil der Praxis.

Festsetzungsverjährung: Zehn Jahre plus Anlauf- und Ablaufhemmung

Steuerlich kann das Finanzamt hinterzogene Steuern zehn Jahre lang festsetzen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO); bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO beträgt die Festsetzungsfrist fünf Jahre. Die reguläre Frist von vier Jahren gilt nur, wenn weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit vorliegen.

Die zehn Jahre sind in der Praxis regelmäßig länger. Wurde keine Steuererklärung abgegeben, beginnt die Frist erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer (Anlaufhemmung, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO) - im Ergebnis sind so bis zu dreizehn Jahre erreichbar.

Hinzu kommt die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 AO: Die Festsetzungsfrist endet nicht, bevor die Strafverfolgung der Tat verjährt ist. In besonders schweren Fällen mit fünfzehnjähriger Verfolgungsverjährung kann das Finanzamt daher deutlich länger als zehn Jahre nachfordern. Auf die Nachzahlung fallen zusätzlich Hinterziehungszinsen nach § 235 AO an.

Wann beginnt die Verjährung? Tatbeendigung je Steuerart

Die strafrechtliche Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a StGB) - und dieser Zeitpunkt hängt von Steuerart und Begehungsform ab. Bei Veranlagungssteuern wie der Einkommensteuer ist die Tat bei aktivem Tun regelmäßig mit der Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids beendet; erst dann läuft die Frist.

Wurde keine Erklärung abgegeben, ist die Tat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beendet, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (BGH, Beschl. v. 19.01.2011 - 1 StR 640/10). Der Fristbeginn verschiebt sich dadurch regelmäßig um ein bis zwei Jahre nach hinten.

Bei Anmeldungssteuern wie der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer ist die Tat grundsätzlich mit Abgabe der unrichtigen Anmeldung beendet, bei Erstattungsfällen erst mit der Zustimmung des Finanzamts. Die steuerliche Festsetzungsfrist beginnt hiervon unabhängig mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung abgegeben wurde (§ 170 AO). Die exakte Fristberechnung ist damit stets eine Einzelfallprüfung.

Unterbrechung und Ruhen: Welche Maßnahmen die Frist verlängern

Zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen unterbrechen die Strafverfolgungsverjährung nach § 78c StGB - etwa die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, ein Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschluss, die Erhebung der Anklage oder ein Haftbefehl. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. § 376 Abs. 2 AO ergänzt dies für die Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens.

Unbegrenzt verlängern lässt sich die Verfolgbarkeit dennoch nicht. Die absolute Verjährungsgrenze liegt beim Doppelten der gesetzlichen Frist (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) - bei einfacher Steuerhinterziehung also bei zehn Jahren. In den Fällen des § 376 Abs. 1 AO gilt abweichend das Zweieinhalbfache (§ 376 Abs. 3 AO): Besonders schwere Steuerhinterziehung kann damit bis zu 37,5 Jahre verfolgt werden.

Daneben kann die Verjährung ruhen, etwa nach Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 78b Abs. 4 StGB, auf den § 376 Abs. 1 AO verweist). Ob ein konkretes Jahr strafrechtlich noch offen ist, lässt sich deshalb nur anhand der Verfahrensakte beurteilen - eine Aufgabe der Verteidigung, nicht der Schätzung.

Übersichtstabelle: Alle Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht

Die folgende Tabelle fasst die maßgeblichen Fristen zusammen. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung: Fristbeginn, Unterbrechungen und Hemmungstatbestände verschieben das Ergebnis im konkreten Fall regelmäßig erheblich.

VerjährungsartFristRechtsgrundlageBeginn
Strafverfolgung, einfache Steuerhinterziehung5 Jahre§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGBTatbeendigung (§ 78a StGB)
Strafverfolgung, besonders schwerer Fall (u. a. ab 50.000 € je Tat)15 Jahre§ 376 Abs. 1 AOTatbeendigung (§ 78a StGB)
Absolute Verjährungsgrenze, einfacher Fall10 Jahre§ 78c Abs. 3 S. 2 StGBTatbeendigung
Absolute Verjährungsgrenze, besonders schwerer Fall37,5 Jahre§ 376 Abs. 3 AOTatbeendigung
Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung10 Jahre§ 169 Abs. 2 S. 2 AOAblauf des Jahres der Erklärungsabgabe (§ 170 AO)
Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verkürzung5 Jahre§ 169 Abs. 2 S. 2 AOAblauf des Jahres der Erklärungsabgabe (§ 170 AO)
Anlaufhemmung ohne abgegebene Erklärung+ bis zu 3 Jahre§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO-
Ablaufhemmung bis zum Ende der Strafverfolgbarkeitvariabel§ 171 Abs. 7 AO-

Was Betroffene jetzt prüfen sollten: Vier Schritte

Wer unsichere Altjahre hat, sollte die eigene Verjährungslage strukturiert klären, bevor Finanzamt oder Steuerfahndung aktiv werden. Die folgenden Schritte ordnen das Vorgehen; sie ersetzen keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.

  1. 1Keine voreiligen Erklärungen abgeben: Äußerungen gegenüber Finanzamt, Steuerfahndung oder Bußgeld- und Strafsachenstelle können die Verteidigungsposition verschlechtern und Sperrgründe für eine Selbstanzeige auslösen.
  2. 2Unterlagen zusammenstellen: Steuerbescheide mit Bekanntgabedaten, Abgabedaten der Erklärungen und behördliche Schreiben bestimmen Tatbeendigung und Fristbeginn - sie sind die Grundlage jeder Berechnung.
  3. 3Beide Fristen getrennt berechnen lassen: Strafverfolgungsverjährung (§ 78 StGB, § 376 AO) und Festsetzungsfrist (§ 169 AO) folgen eigenen Regeln; erst beide Ergebnisse zusammen ergeben die tatsächliche Risikolage.
  4. 4Handlungsoptionen anwaltlich abwägen: Kommt eine Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht, muss sie alle unverjährten Taten einer Steuerart vollständig erfassen - eine unvollständige Nacherklärung gefährdet die Straffreiheit insgesamt.

Häufige Fragen

Verjährt Steuerhinterziehung automatisch?

Ja, die Verfolgungsverjährung tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass Betroffene etwas beantragen müssen. Ob ein Jahr tatsächlich verjährt ist, hängt aber von Tatbeendigung, Unterbrechungen nach § 78c StGB und Hemmungstatbeständen ab. Zudem bleibt die steuerliche Nachforderung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO häufig länger möglich als die Strafverfolgung.

Warum wurde die Verjährungsfrist 2020 auf 15 Jahre verlängert?

Der Gesetzgeber hat die Frist des § 376 Abs. 1 AO mit dem Jahressteuergesetz 2020 von zehn auf fünfzehn Jahre angehoben, um komplexe Großverfahren - insbesondere die Cum-Ex-Fälle - vor dem Eintritt der Verjährung abschließen zu können. Zugleich wurde die absolute Verjährungsgrenze auf das Zweieinhalbfache der Frist erhöht (§ 376 Abs. 3 AO).

Gilt die 15-jährige Frist auch für Taten vor 2021?

Ja, die fünfzehnjährige Frist erfasst alle besonders schweren Fälle, die am 29. Dezember 2020 noch nicht verjährt waren. Bereits verjährte Taten leben dagegen nicht wieder auf; insoweit bleibt es beim Verfolgungshindernis, und für solche Altfälle ist weiterhin die frühere zehnjährige Frist des § 376 Abs. 1 AO a. F. maßgeblich (vgl. BFH, Urt. v. 21.06.2022 - VIII R 26/19). Welche Altjahre betroffen sind, erfordert eine genaue Berechnung von Tatbeendigung und etwaigen Unterbrechungen.

Lohnt sich eine Selbstanzeige für fast verjährte Jahre?

Regelmäßig ja, denn die Selbstanzeige nach § 371 AO muss ohnehin alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber die letzten zehn Kalenderjahre umfassen. Ein einzelnes fast verjährtes Jahr auszuklammern, gefährdet die Wirksamkeit der gesamten Selbstanzeige. Die Abgrenzung strafrechtlich verjährter von steuerlich offenen Jahren gehört in fachkundige Hände.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation anwendbar sind, hängt von den konkreten Umständen ab. Für eine Einschätzung Ihres Falles wenden Sie sich an unsere Kanzlei.

Rechtsanwältin Zuhaila Kazemi

Über die Autorin

Rechtsanwältin Zuhaila Kazemi

Fachanwältin für Steuerrecht und zertifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht. Sie verteidigt Unternehmen und Einzelpersonen in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren - von der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden bis zur Revision. Zum Profil