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Steuerstrafverfahren eingeleitet: Was der Brief vom Finanzamt bedeutet - und was Sie jetzt tun sollten

· Lesezeit: 7 Min. · Fachlich geprüft von RAin Zuhaila Kazemi, Fachanwältin für Steuerrecht
Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist die förmliche Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen wegen des Verdachts einer Steuerstraftat; sie liegt vor, sobald eine Behörde erkennbar mit dem Ziel tätig wird, strafrechtlich gegen den Betroffenen vorzugehen (§ 397 Abs. 1 AO). Dem Beschuldigten wird sie nach § 397 Abs. 3 AO mitgeteilt; ab diesem Zeitpunkt gelten die Beschuldigtenrechte, insbesondere das Schweigerecht, und die Selbstanzeige ist für die mitgeteilten Taten regelmäßig gesperrt.
Was bedeutet die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nach § 397 AO?
Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bedeutet, dass die Finanzbehörde, die Polizei oder die Staatsanwaltschaft erkennbar mit dem Ziel tätig geworden ist, wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich gegen Sie vorzugehen (§ 397 Abs. 1 AO). Dafür genügt ein Anfangsverdacht - zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Die Mitteilung ist keine Anklage und keine Verurteilung; es gilt die Unschuldsvermutung.
Die Einleitung wird Ihnen nach § 397 Abs. 3 AO spätestens dann mitgeteilt, wenn Sie aufgefordert werden, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die mit dem Vorwurf zusammenhängen. In der Praxis geschieht das regelmäßig durch ein Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle, das Tatvorwurf, Steuerart und die betroffenen Veranlagungszeiträume benennt.
Die Bekanntgabe hat einschneidende Rechtsfolgen: Für die mitgeteilten Taten ist die strafbefreiende Selbstanzeige regelmäßig gesperrt (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO), die Verfolgungsverjährung wird unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), und steuerliche Mitwirkungspflichten dürfen nicht mehr mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO erfasst dabei die bekannt gegebenen Taten in ihrem sachlichen und zeitlichen Umfang - für Steuerarten oder Zeiträume, die von der Einleitungsmitteilung nicht umfasst sind, kann eine Selbstanzeige weiterhin in Betracht kommen.
Zuständige Behörden: Bußgeld- und Strafsachenstelle, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft
In den meisten Steuerstrafverfahren ermittelt zunächst die Finanzverwaltung selbst: Die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) des Finanzamts führt das Ermittlungsverfahren in eigener Zuständigkeit (§ 386 Abs. 2 AO) und nimmt dabei die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr (§ 399 Abs. 1 AO). Sie entscheidet über Einstellung, Strafbefehlsantrag oder Abgabe an die Staatsanwaltschaft.
Die Steuerfahndung ist das operative Ermittlungsorgan: Sie erforscht Steuerstraftaten und ermittelt die Besteuerungsgrundlagen (§ 208 Abs. 1 AO), führt Durchsuchungen durch und wertet beschlagnahmte Unterlagen aus. Sie handelt regelmäßig im Auftrag der Bußgeld- und Strafsachenstelle und ist funktional mit der Kriminalpolizei vergleichbar.
Die Staatsanwaltschaft übernimmt das Verfahren, wenn sie es an sich zieht oder die Finanzbehörde es abgibt (§ 386 Abs. 4 AO) - regelmäßig bei Haftbefehlen, gewichtigen Vorwürfen oder wenn zugleich andere Straftaten im Raum stehen. Der Absender des Schreibens sagt daher bereits etwas über Stand und Gewicht des Verfahrens aus.
Ihre Rechte als Beschuldigter
Als Beschuldigter haben Sie das Recht, zur Sache vollständig zu schweigen (§ 136 Abs. 1 StPO i. V. m. § 385 Abs. 1 AO); Ihr Schweigen darf im Strafverfahren nicht als Schuldindiz gewertet werden. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis, sondern die prozessual vorgesehene Ausgangsposition. Lediglich Angaben zur Person sind verpflichtend.
Sie dürfen jederzeit - auch vor einer ersten Äußerung - einen Verteidiger konsultieren. Der Verteidiger erhält Akteneinsicht nach § 147 StPO und verschafft damit Kenntnis vom konkreten Ermittlungsstand: Erst wer weiß, was in der Akte steht, kann über eine Einlassung sachgerecht entscheiden. Bis dahin gilt grundsätzlich: keine Angaben zur Sache.
Die Selbstbelastungsfreiheit hat Verfassungsrang (BVerfG, Beschluss vom 13.01.1981 - 1 BvR 116/77). Das parallel weiterlaufende Besteuerungsverfahren ändert daran nichts: Steuerliche Mitwirkungspflichten bestehen zwar fort, dürfen aber nicht erzwungen werden, soweit Sie sich damit selbst belasten würden (§ 393 Abs. 1 AO).
Die fünf größten Fehler nach Erhalt des Schreibens
Die fünf größten Fehler nach Erhalt der Einleitungsmitteilung sind vorschnelle Erklärungen gegenüber der Behörde, ungeprüft ausgefüllte Fragebögen, eine übereilte Selbstanzeige, veränderte oder vernichtete Unterlagen und ein ignoriertes Besteuerungsverfahren. Verteidigungspositionen gehen selten im Gerichtssaal verloren - sondern in den ersten Tagen nach Zugang der Mitteilung. Im Einzelnen:
- Spontane Anrufe oder Erklärungen gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle: Ungeprüfte Angaben zur Sache werden aktenkundig und lassen sich später kaum korrigieren.
- Fragebögen oder Anhörungsbögen ungeprüft ausfüllen: Als Beschuldigter sind Sie zu Angaben im Strafverfahren nicht verpflichtet.
- Eine übereilte Selbstanzeige nach der Einleitung: Für die mitgeteilten Taten ist sie nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO regelmäßig gesperrt und entfaltet keine strafbefreiende Wirkung mehr.
- Unterlagen verändern, nachträglich erstellen oder vernichten: Das kann Verdunkelungsgefahr begründen und eigenständige strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
- Das parallele Besteuerungsverfahren ignorieren: Änderungsbescheide ergehen weiter, Einspruchsfristen laufen - Untätigkeit schafft vollendete Tatsachen.
Was sollten Sie nach Zugang der Mitteilung tun?
Nach Zugang der Einleitungsmitteilung kommt es auf eine geordnete Reaktion an - nicht auf eine schnelle. Die folgenden Schritte haben sich in der Verteidigungspraxis bewährt:
- 1Bewahren Sie Ruhe und machen Sie keine Angaben zur Sache - weder telefonisch noch schriftlich.
- 2Sichern Sie das Schreiben samt Umschlag und notieren Sie das Zugangsdatum.
- 3Beauftragen Sie einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Verteidiger, bevor Sie mit der Behörde kommunizieren.
- 4Lassen Sie über den Verteidiger Akteneinsicht nach § 147 StPO beantragen.
- 5Lassen Sie anberaumte Vernehmungs- und Anhörungstermine über den Verteidiger absagen oder verlegen.
- 6Stimmen Sie mit dem Verteidiger das Vorgehen im parallelen Besteuerungsverfahren ab, insbesondere zu laufenden Einspruchsfristen.
Ablauf des Steuerstrafverfahrens: vom Ermittlungsverfahren bis zur Abschlussentscheidung
Das Steuerstrafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren: Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndung werten Konten, Buchführung und Kontrollmitteilungen aus, vernehmen Zeugen und ziehen die Steuerakten bei. Der Beschuldigte erhält vor dem Abschluss Gelegenheit zur Stellungnahme; ob und wie er sich einlässt, ist eine strategische Entscheidung nach Akteneinsicht.
Am Ende der Ermittlungen steht eine Abschlussentscheidung: Einstellung, Strafbefehlsantrag (§ 400 AO) oder Abgabe an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung. Der Strafbefehl ist ein schriftliches Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung - er kommt regelmäßig bei einfach gelagerten, ausermittelten Sachverhalten in Betracht. Die wesentlichen Ausgänge im Überblick:
| Verfahrensausgang | Typische Voraussetzungen | Folge für den Beschuldigten |
|---|---|---|
| Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO | Kein hinreichender Tatverdacht | Keine Sanktion, keine Registereintragung |
| Einstellung nach § 398 AO | Geringwertige Verkürzung, geringe Schuld | Keine Strafe; Einstellung ohne Zustimmung des Gerichts möglich |
| Einstellung nach § 153a StPO | Geldauflage, Zustimmung des Beschuldigten | Kein Schuldspruch, keine Vorstrafe |
| Strafbefehl (§ 400 AO, § 407 StPO) | Einfacher, geklärter Sachverhalt | Geldstrafe ohne Hauptverhandlung; Einspruch binnen zwei Wochen möglich |
| Anklage und Hauptverhandlung | Hinreichender Tatverdacht, gewichtiger Vorwurf | Öffentliches Verfahren vor Amts- oder Landgericht |
Einstellungsmöglichkeiten: § 398 AO, § 153a StPO und tatsächliche Verständigung
Ein erheblicher Teil der Steuerstrafverfahren endet ohne Urteil. Bei geringwertiger Steuerverkürzung und geringer Schuld kann nach § 398 AO formal die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen - ohne Zustimmung des Gerichts; führt die Bußgeld- und Strafsachenstelle das Ermittlungsverfahren selbstständig, übernimmt sie diese Rolle im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 399 AO. Fehlt es bereits am hinreichenden Tatverdacht, ist nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Praktisch bedeutsam ist die Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO: Das Verfahren wird gegen Zahlung eines Betrags eingestellt, dessen Höhe sich regelmäßig an Hinterziehungsbetrag und Schuldgehalt orientiert. Der Beschuldigte gilt weiterhin als nicht vorbestraft; ein Schuldspruch ergeht nicht. Voraussetzung ist, dass die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
Parallel dazu kann im Besteuerungsverfahren eine tatsächliche Verständigung über streitige Besteuerungsgrundlagen getroffen werden. Sie beendet das Strafverfahren nicht, kann aber Baustein einer Gesamtbereinigung sein, die Nachzahlung, Zinsen und strafrechtliche Erledigung aufeinander abstimmt. Die Verzahnung beider Verfahren ist der Kern jeder durchdachten Verteidigungsstrategie im Steuerstrafrecht.
Häufige Fragen
Muss ich zur Vernehmung beim Finanzamt erscheinen?
Einer Ladung der Steuerfahndung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen; bei einer Ladung der Bußgeld- und Strafsachenstelle besteht nach überwiegender Auffassung eine Erscheinenspflicht, weil sie die Rechte der Staatsanwaltschaft wahrnimmt (§ 399 Abs. 1 AO). Angaben zur Sache müssen Sie in keinem Fall machen; Termine lassen sich über den Verteidiger regelmäßig verlegen.
Sollte ich den beigefügten Fragebogen ausfüllen?
Nein - als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, Fragebögen oder Anhörungsbögen im Strafverfahren auszufüllen. Jede Angabe wird aktenkundig und kann sowohl strafrechtlich als auch steuerlich verwendet werden. Sinnvoll ist eine Stellungnahme regelmäßig erst nach Akteneinsicht durch den Verteidiger, wenn der konkrete Ermittlungsstand bekannt ist.
Wie lange dauert ein Steuerstrafverfahren?
In der Regel mehrere Monate bis mehrere Jahre - eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht. Die Dauer hängt vom Umfang der Auswertung, der Zahl der betroffenen Steuerarten und Jahre sowie der Arbeitsbelastung der Behörden ab. Der Verteidiger kann über Akteneinsicht den Stand klären und auf eine zügige Erledigung hinwirken.
Erfährt mein Arbeitgeber von dem Verfahren?
Grundsätzlich nein: Das Steuergeheimnis nach § 30 AO schützt die Verfahrensdaten, und die Ermittlungsbehörden informieren den Arbeitgeber nicht routinemäßig. Ausnahmen sind Durchsuchungen am Arbeitsplatz oder Mitteilungspflichten bei bestimmten Berufsgruppen, etwa Beamten. In das Führungszeugnis gelangt regelmäßig erst eine Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation anwendbar sind, hängt von den konkreten Umständen ab. Für eine Einschätzung Ihres Falles wenden Sie sich an unsere Kanzlei.

Über die Autorin
Rechtsanwältin Zuhaila Kazemi
Fachanwältin für Steuerrecht und zertifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht. Sie verteidigt Unternehmen und Einzelpersonen in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren - von der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden bis zur Revision. Zum Profil