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Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Die Steuerfalle beim Umzug ins Ausland für GmbH-Gesellschafter

· Lesezeit: 7 Min. · Fachlich geprüft von RAin Zuhaila Kazemi, Fachanwältin für Steuerrecht
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ist die Besteuerung der stillen Reserven von Kapitalgesellschaftsanteilen ab 1 % Beteiligung (§ 17 EStG), wenn der Gesellschafter ins Ausland zieht - als wären die Anteile verkauft worden, ohne dass tatsächlich Geld fließt. Seit dem 1. Januar 2025 erfasst eine Parallelregelung im Investmentsteuergesetz zudem größere Investmentfondsanteile; ein verschleierter Wohnsitzwechsel kann als Steuerhinterziehung nach § 370 AO verfolgt werden.
Was ist die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG?
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG fingiert beim Wegzug ins Ausland eine Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Sinne des § 17 EStG: Der Wertzuwachs der Anteile wird besteuert, obwohl kein Verkauf stattfindet und keine Liquidität zufließt. Der Wegzugstatbestand knüpft dabei an den klassischen Tatbestand des § 17 EStG an, also an eine Beteiligung von mindestens 1 %; für bestimmte Konstellationen - etwa Streubesitzdividenden - gelten abweichende Regelungen. Der Gesetzgeber sichert damit das deutsche Besteuerungsrecht an stillen Reserven, bevor es durch den Wohnsitzwechsel verloren geht.
Erfasst sind natürliche Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG) waren. Diese Sieben-von-zwölf-Regel soll eine Mindestverweildauer im deutschen Besteuerungszugriff sicherstellen. Sie gilt seit der Reform durch das ATAD-Umsetzungsgesetz für Wegzüge ab dem 1. Januar 2022; zuvor kam es auf zehn Jahre unbeschränkte Steuerpflicht an.
Die Steuer entsteht nicht nur bei der Aufgabe des Wohnsitzes. Auch die unentgeltliche Übertragung von Anteilen auf eine im Ausland ansässige Person - etwa durch Schenkung oder Erbfall - und der Wechsel der abkommensrechtlichen Ansässigkeit lösen den Tatbestand aus (§ 6 Abs. 1 AStG). Die Wegzugsbesteuerung trifft daher regelmäßig auch Familien, die gar keinen Umzug planen.
Betroffener Personenkreis: Beteiligungen ab 1 % und Fondsanteile seit 2025
Betroffen ist, wer im Privatvermögen mindestens 1 % an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft hält oder innerhalb der letzten fünf Jahre gehalten hat (§ 17 EStG). Die Rechtsform der Gesellschaft ist gleichgültig: GmbH, AG oder ausländische Kapitalgesellschaften wie eine Schweizer AG werden gleichermaßen erfasst.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine Parallelregelung für Fondsanleger. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden § 19 Abs. 3 InvStG und § 49 Abs. 5 InvStG eingeführt - eine eigenständige Wegzugsfiktion im InvStG, die systematisch an § 6 AStG anknüpft: Die Wegzugsbesteuerung greift nun auch bei Investmentfondsanteilen im Privatvermögen, wenn der Anleger innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 % der ausgegebenen Anteile gehalten hat oder die Anschaffungskosten mindestens 500.000 Euro betragen.
Für Spezial-Investmentanteile gilt keine quantifizierte Schwelle; hier wird eine wesentliche Beteiligung kraft Gesetzes fingiert (§ 49 Abs. 5 InvStG). Damit können auch vermögende Privatanleger ohne unternehmerische Beteiligung in die Wegzugsbesteuerung hineinwachsen - ein Punkt, der bei ETF- und Fondsdepots im mittleren sechsstelligen Bereich regelmäßig übersehen wird.
Wie wird die Wegzugssteuer berechnet?
Besteuert wird der fiktive Veräußerungsgewinn: der gemeine Wert der Anteile im Wegzugszeitpunkt abzüglich der Anschaffungskosten. Fehlen zeitnahe Verkäufe unter fremden Dritten, wird der Unternehmenswert regelmäßig im vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG ermittelt - mit einem Kapitalisierungsfaktor von 13,75 führt das bei ertragsstarken Gesellschaften häufig zu überraschend hohen Werten.
Auf den fiktiven Gewinn ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden: 60 % des Wertzuwachses unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz, 40 % bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG). Bei einem Anteilswert von mehreren Millionen Euro entsteht so schnell eine sechs- oder siebenstellige Steuerlast - ohne dass dem Gesellschafter ein Euro zugeflossen ist.
Dieses „Dry-Income“-Problem ist der Kern der Steuerfalle. Die Steuer wird mit der Einkommensteuerveranlagung des Wegzugsjahres festgesetzt und ist grundsätzlich sofort fällig. Wer die Belastung nicht aus freiem Vermögen bedienen kann, ist auf die gesetzlichen Zahlungserleichterungen angewiesen - oder muss den Wegzug anders strukturieren.
Ratenzahlung, Stundung und Rückkehrerregelung
Das geltende Recht kennt keine dauerhafte zinslose Stundung mehr. Für Wegzüge seit dem 1. Januar 2022 gewährt § 6 Abs. 4 AStG auf Antrag lediglich eine Zahlung in sieben gleichen Jahresraten - unabhängig davon, ob das Ziel ein EU-Staat oder ein Drittstaat ist, und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung. Ob dieses Konzept für EU-Wegzüge unionsrechtskonform ist, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Für Altfälle hat die Rechtsprechung Betroffene gestärkt. Nach dem EuGH-Urteil Wächtler (C-581/17) entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 06.09.2023 (I R 35/20), dass die Wegzugssteuer bei einem Wegzug in die Schweiz vor 2022 dauerhaft und zinslos zu stunden ist - allenfalls gegen Sicherheitsleistung, bis die Anteile tatsächlich veräußert werden. Kommt es nach dem Wegzug zur tatsächlichen Veräußerung im Ausland, stellt sich zudem die Frage der Entlastung durch Doppelbesteuerungsabkommen (Anrechnung oder Freistellung): Die in Deutschland festgesetzte Wegzugssteuer darf nicht zu einer abkommens- oder unionsrechtswidrigen Überbesteuerung führen.
Wer nur vorübergehend ins Ausland geht, kann die Steuer rückwirkend entfallen lassen: Die Rückkehrerregelung des § 6 Abs. 3 AStG greift bei Rückkehr innerhalb von sieben Jahren; die Frist kann auf Antrag um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Anteile zwischenzeitlich weder veräußert noch übertragen wurden und die Mitwirkungspflichten nach § 6 Abs. 5 AStG eingehalten werden.
| Instrument | Rechtsgrundlage | Voraussetzungen | Wirkung |
|---|---|---|---|
| Ratenzahlung | § 6 Abs. 4 AStG | Antrag; regelmäßig Sicherheitsleistung | Zahlung in sieben gleichen Jahresraten, unverzinslich |
| Rückkehrerregelung | § 6 Abs. 3 AStG | Rückkehr innerhalb von 7 Jahren; Verlängerung um bis zu 5 Jahre möglich | Steuer entfällt rückwirkend, wenn Anteile weder veräußert noch übertragen wurden |
| Dauerhafte zinslose Stundung (Altfälle) | BFH, Urt. v. 06.09.2023 - I R 35/20 | Wegzug in die Schweiz vor dem 01.01.2022 | Stundung bis zur tatsächlichen Veräußerung, allenfalls gegen Sicherheitsleistung |
Was tun vor dem Wegzug? Gestaltung in sechs Schritten
Die Wegzugsbesteuerung lässt sich nicht nachträglich reparieren - entscheidend ist die Strukturierung vor der Wohnsitzaufgabe. Wer den Umzug plant, sollte die folgenden Schritte in dieser Reihenfolge durchlaufen:
- 1Lassen Sie den gemeinen Wert Ihrer Anteile frühzeitig ermitteln - er bestimmt die Höhe des fiktiven Veräußerungsgewinns und damit das gesamte Risiko.
- 2Prüfen Sie Gestaltungsoptionen vor dem Wegzug, etwa die Einbringung der Anteile in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG oder eine Stiftungslösung, die den Anwendungsbereich des § 6 AStG verlassen kann.
- 3Klären Sie die abkommensrechtliche Lage mit dem Zielstaat - EU/EWR-Staaten, die Schweiz und Drittstaaten wie die VAE unterscheiden sich bei Stundungsfragen und späterer Besteuerung erheblich.
- 4Dokumentieren Sie eine etwaige Rückkehrabsicht, wenn der Auslandsaufenthalt befristet angelegt ist, um die Rückkehrerregelung des § 6 Abs. 3 AStG abzusichern.
- 5Sichern Sie die Finanzierung der Steuer oder der Sicherheitsleistung, bevor Sie den Wohnsitz aufgeben - die Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG setzt regelmäßig Sicherheiten voraus.
- 6Lassen Sie die Gesamtstruktur durch ein steuerrechtliches Gutachten prüfen und stimmen Sie Melde- und Erklärungspflichten mit dem Finanzamt ab, bevor der Wegzug vollzogen wird.
Strafrechtliche Risiken: Verschwiegener Wohnsitz und Scheinwohnsitz
Die Wegzugsbesteuerung ist auch ein steuerstrafrechtliches Thema. Wer den Wegzug in der Einkommensteuererklärung verschweigt, den fortbestehenden deutschen Wohnsitz nicht offenlegt oder einen ausländischen Scheinwohnsitz vortäuscht, macht gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben - der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann erfüllt sein.
Typisch ist die Konstellation des „Briefkastenwohnsitzes“: Der Gesellschafter meldet sich nach Dubai oder in die Schweiz ab, behält aber Wohnung, Familie und Lebensmittelpunkt in Deutschland. Ob ein Wohnsitz fortbesteht, beurteilt sich nach den objektiven Umständen der §§ 8, 9 AO - Aufenthaltstage, Verfügbarkeit der Wohnung, familiäre und wirtschaftliche Bindungen. Die Finanzverwaltung wertet hierzu zunehmend digitale Spuren und internationale Kontrollmitteilungen aus.
Wird der Sachverhalt entdeckt, drohen neben der Nachversteuerung mit Hinterziehungszinsen ein Ermittlungsverfahren und im Verurteilungsfall Geld- oder Freiheitsstrafe. Solange die Tat nicht entdeckt ist, kann eine vollständige Selbstanzeige nach § 371 AO strafbefreiende Wirkung entfalten - ihre Wirksamkeit hängt jedoch von Vollständigkeit, Fristen und Sperrgründen ab und gehört in fachkundige Hände.
Häufige Fragen
Was droht, wenn ich den Wegzug oder den fortbestehenden Wohnsitz dem Finanzamt verschweige?
Es droht ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Hinzu kommen die Nachversteuerung samt Hinterziehungszinsen. Vor Tatentdeckung kann eine vollständige Selbstanzeige nach § 371 AO strafbefreiende Wirkung entfalten.
Wann entsteht die Wegzugssteuer - und wann muss sie bezahlt werden?
Die Steuer entsteht im Zeitpunkt des Wegzugs, also mit der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht oder dem Ansässigkeitswechsel. Festgesetzt wird sie mit der Einkommensteuerveranlagung des Wegzugsjahres und ist grundsätzlich sofort fällig; auf Antrag kann sie nach § 6 Abs. 4 AStG in sieben Jahresraten gezahlt werden, regelmäßig gegen Sicherheitsleistung.
Gilt § 6 AStG auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaftsanteile?
Nein. § 6 AStG erfasst nur Kapitalgesellschaftsanteile im Sinne des § 17 EStG und seit 2025 bestimmte Fondsanteile über das InvStG. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann der Wegzug aber eine Entstrickungsbesteuerung nach dem EStG auslösen; gewerblich geprägte Strukturen werden deshalb regelmäßig als Gestaltungsinstrument geprüft.
Löst schon ein längerer Auslandsaufenthalt die Wegzugssteuer aus?
Grundsätzlich nicht, solange Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bestehen bleiben. Kritisch wird es, wenn durch den Auslandsaufenthalt die abkommensrechtliche Ansässigkeit in den anderen Staat wechselt - auch das erfüllt den Tatbestand des § 6 Abs. 1 AStG. Längere Auslandsphasen sollten daher vorab steuerlich geprüft werden.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation anwendbar sind, hängt von den konkreten Umständen ab. Für eine Einschätzung Ihres Falles wenden Sie sich an unsere Kanzlei.

Über die Autorin
Rechtsanwältin Zuhaila Kazemi
Fachanwältin für Steuerrecht und zertifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht. Sie verteidigt Unternehmen und Einzelpersonen in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren - von der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden bis zur Revision. Zum Profil