WISSENSWERTES
Umsatzsteuerkarussell: Unwissentlich in einen Umsatzsteuerbetrug geraten - Vorsteuerabzug und Strafverfahren (§ 25f UStG)

· Lesezeit: 7 Min. · Fachlich geprüft von RAin Zuhaila Kazemi, Fachanwältin für Steuerrecht
Ein Umsatzsteuerkarussell ist ein grenzüberschreitendes Betrugsmodell, bei dem ein sogenannter Missing Trader Umsatzsteuer in Rechnung stellt, aber nicht an das Finanzamt abführt, während nachfolgende Händler den Vorsteuerabzug geltend machen. Nach § 25f UStG verliert auch ein Unternehmer, der selbst keinen Betrug begeht, den Vorsteuerabzug und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er in eine Umsatzsteuerhinterziehung innerhalb der Leistungskette einbezogen war.
Wie funktioniert ein Umsatzsteuerkarussell?
Ein Umsatzsteuerkarussell nutzt die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) systematisch aus. Ein Händler - der Missing Trader - erwirbt Ware steuerfrei aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, verkauft sie im Inland mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer weiter, führt die Steuer aber nicht an das Finanzamt ab und verschwindet vom Markt, bevor die Finanzverwaltung zugreifen kann.
Die nachfolgenden Händler machen aus den Rechnungen des Missing Traders den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG geltend. Häufig kreist dieselbe Ware über einen Distributor zurück ins EU-Ausland und durchläuft die Kette mehrfach - daher der Begriff Karussell. Der fiskalische Schaden entsteht aus der Differenz zwischen nicht abgeführter Umsatzsteuer und erstatteter Vorsteuer.
Betroffen sind regelmäßig Branchen mit hoher Umschlagsgeschwindigkeit und margenschwachem Massengeschäft: Mobiltelefone, Computerbauteile, Kraftfahrzeuge, Metalle. Gerade dort können redliche Zwischenhändler ohne eigenes Zutun in eine betrugsbehaftete Lieferkette geraten - mit erheblichen steuerlichen und strafrechtlichen Folgen.
| Rolle | Funktion in der Kette | Typisches Risiko |
|---|---|---|
| Missing Trader | Erwirbt steuerfrei aus dem EU-Ausland, stellt Umsatzsteuer in Rechnung, führt sie nicht ab | Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO); Gesellschaft ist meist substanzlos |
| Buffer (Zwischenhändler) | Kauft und verkauft im Inland weiter, macht Vorsteuer geltend, verschleiert die Kette | Versagung des Vorsteuerabzugs (§ 25f UStG); Ermittlungsverfahren bei Vorsatzverdacht |
| Distributor | Liefert die Ware steuerfrei zurück ins EU-Ausland und schließt den Kreislauf | Versagung der Steuerbefreiung nach § 6a UStG; Rückforderungen und Strafverfahren |
§ 25f UStG: Versagung von Vorsteuerabzug und Steuerbefreiung
§ 25f UStG versagt dem Unternehmer den Vorsteuerabzug und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Eingangs- oder Ausgangsumsatz an einem Umsatz beteiligt hat, bei dem auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe Umsatzsteuer hinterzogen (§ 370 AO) oder das Umsatzsteueraufkommen geschädigt wurde (§§ 26a Abs. 1, 26c UStG).
Die Vorschrift gilt seit dem 1. Januar 2020 und wurde durch das Jahressteuergesetz 2019 eingeführt. Sie ersetzt die frühere Haftungsnorm des § 25d UStG. Die Rechtsfolge steht nicht im Ermessen des Finanzamts: Liegen die Voraussetzungen vor, sind Vorsteuerabzug und Steuerbefreiung zwingend zu versagen. Inhaltlich kodifiziert § 25f UStG die vom EuGH zu Art. 167 ff. MwStSystRL entwickelte Rechtsprechungslinie (Kittel, Mahagében, Finanzamt M) und überführt deren Kriterien ins nationale Recht - eine eigenständige Verschärfung über das Unionsrecht hinaus ist damit nicht verbunden.
Wirtschaftlich trifft die Versagung den Unternehmer doppelt: Die eigene Umsatzsteuer bleibt geschuldet, während die gezahlte Vorsteuer verloren geht. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Versagung zudem nicht auf den tatsächlich entstandenen Steuerschaden begrenzt (EuGH, Urt. v. 24.11.2022 - C-596/21, Finanzamt M). Bei mehrjährigen Lieferbeziehungen entstehen so regelmäßig existenzbedrohende Nachforderungen. Als rein materiell-steuerrechtliche Norm ist § 25f UStG selbst nicht strafbewehrt: Strafrechtlich relevant werden die Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen, wenn sie in Kenntnis erkannter Warnsignale abgegeben werden - dann liegt die Annahme zumindest bedingten Vorsatzes nahe.
Der Sorgfaltsmaßstab: Wissen oder Wissenmüssen nach der EuGH-Rechtsprechung
Der Maßstab des Wissens oder Wissenmüssens stammt aus der Rechtsprechung des EuGH. Danach ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn anhand objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogenen Umsatz beteiligt (EuGH, Urt. v. 06.07.2006 - C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling).
Die Beweislast trägt die Finanzverwaltung. Sie muss die objektiven Umstände darlegen, aus denen sich das Wissen oder Wissenmüssen ergibt (EuGH, Urt. v. 21.06.2012 - C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid). Eine anlasslose, umfassende Überprüfung sämtlicher Vorlieferanten schuldet der Unternehmer grundsätzlich nicht. Bestehen jedoch Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten, verdichtet sich die Sorgfaltspflicht erheblich - im nationalen Recht wird dann von einer „verstärkten Sorgfaltspflicht“ gesprochen: Der Unternehmer muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um seine Einbeziehung in den Betrug auszuschließen; unterlässt er dies, begründet das den Vorwurf des Wissenmüssens.
Als Warnsignale, die zu weiteren Nachforschungen Anlass geben, wertet die Praxis insbesondere:
- Einkaufspreise deutlich unter Marktniveau ohne nachvollziehbare Erklärung,
- neu gegründete Gesellschaften ohne erkennbare wirtschaftliche Substanz, Lager oder Personal,
- vom Lieferanten vorgegebene Abnehmer oder vorstrukturierte Warenkreisläufe,
- ungewöhnliche Zahlungswege, etwa Barzahlungen oder Konten im Drittland,
- branchenfremde Anbieter mit sofort verfügbaren Großmengen,
- hohe Umsatzvolumina bereits zu Beginn einer Geschäftsbeziehung.
Strafrechtliche Risiken: Vom Besteuerungsverfahren zum Ermittlungsverfahren nach § 370 AO
Die Versagung nach § 25f UStG ist häufig nur die steuerliche Seite des Vorwurfs. Parallel prüfen Bußgeld- und Strafsachenstelle oder Steuerfahndung regelmäßig den Verdacht der Steuerhinterziehung nach § 370 AO - etwa weil in Umsatzsteuervoranmeldungen Vorsteuern aus Rechnungen der Kette geltend gemacht wurden.
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wobei bedingter Vorsatz genügt. Die Grenze zwischen dem steuerlichen Hättewissenmüssen und dem strafrechtlich relevanten billigenden Inkaufnehmen ist fließend und im Einzelfall das zentrale Verteidigungsfeld. Wer als Mitglied einer Bande fortgesetzt Umsatzsteuer verkürzt, verwirklicht ein Regelbeispiel des besonders schweren Falls (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Daneben stehen die gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens als eigener Straftatbestand (§ 26c UStG) und der Bußgeldtatbestand des § 26a Abs. 1 UStG. Ermittlungsverfahren in Karussellfällen werden regelmäßig mit Durchsuchungen, Vermögensarresten und Einziehungsmaßnahmen (§§ 73 ff. StGB) geführt - auch gegen Unternehmen, die sich selbst als Geschädigte sehen.
Was tun bei versagtem Vorsteuerabzug oder eingeleitetem Ermittlungsverfahren?
Entscheidend sind eine frühe, koordinierte Reaktion und die strikte Trennung von steuerlichem Rechtsbehelfsverfahren und Strafverfahren. Unbedachte Erklärungen gegenüber Prüfern oder Fahndern lassen sich später kaum korrigieren.
- 1Bewahren Sie Ruhe und machen Sie gegenüber Betriebsprüfung, Steuerfahndung oder Polizei keine spontanen Angaben zur Sache.
- 2Beauftragen Sie frühzeitig eine im Steuerstrafrecht erfahrene Verteidigung und lassen Sie über diese Akteneinsicht nehmen.
- 3Sichern und ordnen Sie sämtliche Unterlagen zur Lieferkette: Verträge, Rechnungen, Fracht- und Lieferpapiere, USt-IdNr.-Abfragen, E-Mail-Korrespondenz.
- 4Legen Sie gegen belastende Steuerbescheide innerhalb der Monatsfrist Einspruch ein (§ 355 AO) und lassen Sie die Aussetzung der Vollziehung prüfen.
- 5Dokumentieren Sie, welche Prüfungen Sie bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung tatsächlich vorgenommen haben - sie tragen den Gutgläubigkeitsnachweis.
- 6Stimmen Sie die Argumentation im Einspruchs- und Klageverfahren mit der Verteidigungsstrategie im Strafverfahren ab, bevor Erklärungen abgegeben werden.
Prävention: Lieferanten-Due-Diligence und Tax Compliance im Handel
Wirksamer Schutz vor § 25f UStG ist eine dokumentierte Lieferanten-Due-Diligence. Vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung sollten Handelsregisterauszug, wirtschaftliche Substanz, Marktüblichkeit der Konditionen und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Partners geprüft werden - Letztere über die qualifizierte Bestätigungsabfrage nach § 18e UStG beim Bundeszentralamt für Steuern.
In laufenden Geschäftsbeziehungen gehört die Überwachung in ein Tax-Compliance-System: risikoorientierte Freigabeprozesse für Neulieferanten, definierte Eskalationswege bei Warnsignalen, regelmäßige Wiederholungsprüfungen und eine revisionssichere Ablage der Prüfungsschritte. Diese Dokumentation ist im Streitfall das zentrale Beweismittel für die Gutgläubigkeit - im Besteuerungsverfahren wie im Strafverfahren.
Prävention ist kein Formalismus. Wer seine Prüfungsschritte nachweisen kann, entzieht dem Vorwurf des Wissenmüssens und dem Verdacht vorsätzlichen Handelns regelmäßig die Grundlage. Die Investition in strukturierte Lieferantenprüfung ist regelmäßig ein Bruchteil der Nachforderungen, die eine Versagung nach § 25f UStG auslösen kann.
Häufige Fragen
Ich wusste nichts vom Betrug - welche Warnsignale hätte ich prüfen müssen?
Prüfen sollten Sie insbesondere Einkaufspreise deutlich unter Marktniveau, neu gegründete Gesellschaften ohne wirtschaftliche Substanz, vom Lieferanten vorgegebene Abnehmer und ungewöhnliche Zahlungswege. Nachforschungspflichten entstehen erst bei konkreten Anhaltspunkten; eine anlasslose Totalüberprüfung schuldet der Unternehmer grundsätzlich nicht (EuGH C-80/11, Mahagében). Wer Warnsignale erkennt und dennoch nicht nachfragt, riskiert den Vorwurf des Wissenmüssens.
Droht mir als Zwischenhändler ein Strafverfahren?
Ein Strafverfahren nach § 370 AO droht, wenn die Ermittlungsbehörden von zumindest bedingtem Vorsatz ausgehen - etwa weil Warnsignale ignoriert wurden. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei bandenmäßiger Umsatzsteuerverkürzung als besonders schwerem Fall sechs Monate bis zehn Jahre (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO).
Wie lange kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug rückwirkend versagen?
Maßgeblich ist die Festsetzungsfrist: Sie beträgt regelmäßig vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). In Karussellfällen geht die Finanzverwaltung häufig von Hinterziehung in der Kette aus, sodass Umsatzsteuerbescheide oft für bis zu zehn Jahre geändert werden. Zudem können Anlauf- und Ablaufhemmungen (§§ 170, 171 AO) - etwa bei laufender Außenprüfung oder Steuerfahndungsermittlungen - den Fristablauf weiter hinausschieben.
Was unterscheidet § 25f UStG von der früheren Haftung nach § 25d UStG?
§ 25d UStG a.F. begründete eine Haftung für die fremde, nicht abgeführte Steuer eines anderen Unternehmers. § 25f UStG setzt seit dem 1. Januar 2020 direkt bei den eigenen Ansprüchen an: Vorsteuerabzug und Steuerbefreiung werden versagt. Die Neuregelung ist praktisch schärfer, weil sie ohne gesonderten Haftungsbescheid unmittelbar im Festsetzungsverfahren wirkt.
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Über die Autorin
Rechtsanwältin Zuhaila Kazemi
Fachanwältin für Steuerrecht und zertifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht. Sie verteidigt Unternehmen und Einzelpersonen in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren - von der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden bis zur Revision. Zum Profil