WISSENSWERTES
Verstoß gegen Russland-Sanktionen: Strafverfahren nach dem AWG - Risiken für Exporteure und Geschäftsführer

· Lesezeit: 7 Min. · Fachlich geprüft von RAin Zuhaila Kazemi, Fachanwältin für Steuerrecht
Ein Verstoß gegen Russland-Sanktionen bezeichnet die Missachtung der Verbote aus den EU-Verordnungen Nr. 833/2014 und Nr. 269/2014 - etwa durch verbotene Exporte, Umgehungsgeschäfte über Drittstaaten oder Dienstleistungen für gelistete Personen. Rechtsfolge sind Strafverfahren nach §§ 17, 18 AWG mit Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren; seit dem 6. Februar 2026 sind vorsätzliche Sanktionsverstöße nahezu durchgängig Straftaten; fahrlässige Verstöße bleiben Ordnungswidrigkeiten (§ 19 AWG).
Das EU-Sanktionsregime: Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und Nr. 269/2014
Die Russland-Sanktionen der EU beruhen im Kern auf zwei unmittelbar geltenden Verordnungen. Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 enthält die sektoralen Verbote: Ausfuhrverbote für Dual-Use-Güter, Hochtechnologie, Maschinen und zahlreiche Industriegüter, Einfuhrverbote, Dienstleistungsverbote sowie ein ausdrückliches Umgehungsverbot. Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 regelt die Individualsanktionen: das Einfrieren von Geldern gelisteter Personen und das Verbot, ihnen Vermögenswerte bereitzustellen.
Beide Verordnungen gelten in jedem Mitgliedstaat unmittelbar und wurden seit Februar 2022 in inzwischen einundzwanzig Sanktionspaketen fortlaufend erweitert - zuletzt durch das 21. Sanktionspaket, das der Rat am 23. Juli 2026 beschlossen hat (Verordnung (EU) 2026/1848 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, in Kraft seit dem 24. Juli 2026). Für Unternehmen bedeutet das: Der zulässige Geschäftsverkehr mit Russland-Bezug ändert sich in kurzen Abständen, und Altkonstellationen können nachträglich verboten sein.
Strafbewehrt werden die EU-Verbote über das deutsche Außenwirtschaftsgesetz. Die §§ 17, 18 AWG knüpfen an die Verstöße gegen die Verordnungen an; die Verfolgung obliegt Zollfahndung und Staatsanwaltschaft. Wer sanktionsrelevante Geschäfte prüft, muss daher stets beide Ebenen im Blick behalten: das EU-Verbot und die deutsche Strafnorm.
Wann macht sich ein Unternehmen strafbar? §§ 17, 18 AWG
Strafbar ist grundsätzlich jeder vorsätzliche Verstoß gegen die sanktionsrechtlichen Verbote: § 17 AWG erfasst Verstöße gegen Waffenembargos und Rüstungsgüterverbote mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; § 18 AWG erfasst die übrigen Embargoverstöße - verbotene Ausfuhren, Bereitstellungen, Dienstleistungen - mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 18 Abs. 6a AWG n. F.); Regelbeispiele sind unter anderem unrichtige Angaben zu Endverwendung, Route, Empfänger, Ursprung, Menge, Wert oder Beschaffenheit sowie die Einschaltung einer Drittstaatsgesellschaft im Sinne des § 138 Abs. 3 AO zur Verschleierung. Gewerbs- und bandenmäßige Begehung sind eigenständig geregelt (§ 18 Abs. 7, 8 AWG: Freiheitsstrafe nicht unter einem beziehungsweise nicht unter zwei Jahren).
Das Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27), das die Richtlinie (EU) 2024/1226 umsetzt und am 6. Februar 2026 in Kraft getreten ist, hat die Lage nochmals verschärft. Zahlreiche bislang als Ordnungswidrigkeit eingestufte Verstöße sind zu Straftaten hochgezont worden - mit Ausnahme fahrlässiger Verstöße, die weiterhin § 19 AWG unterfallen; bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, genügt seither bereits Leichtfertigkeit für eine Strafbarkeit (§ 18 Abs. 8a AWG n. F.). Hinzu tritt eine strafbewehrte Meldepflicht für eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen (§ 18 Abs. 5a AWG n. F.), von der Berufsgeheimnisträger nach § 18 Abs. 13 AWG n. F. teilweise ausgenommen sind.
Nur die einfach fahrlässige Zuwiderhandlung bleibt regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG. Die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit, Leichtfertigkeit und bedingtem Vorsatz entscheidet damit häufig darüber, ob ein Bußgeld oder eine Freiheitsstrafe im Raum steht - sie ist der zentrale Ansatzpunkt jeder Verteidigung.
| Verstoß | Norm | Sanktion |
|---|---|---|
| Verstoß gegen Waffenembargos / Rüstungsgüterverbote | § 17 Abs. 1 AWG | Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren |
| Gewerbsmäßige Begehung (§ 17 AWG) | § 17 Abs. 2 AWG | Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr |
| Bandenmäßige und zugleich gewerbsmäßige Begehung (§ 17 AWG) | § 17 Abs. 3 AWG | Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren |
| Vorsätzlicher Embargoverstoß (Ausfuhr, Bereitstellung, Dienstleistung) | § 18 Abs. 1 AWG | Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren; in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 10 Jahre (§ 18 Abs. 6a AWG n. F.) |
| Leichtfertiger Verstoß bei Dual-Use-Gütern (seit 06.02.2026) | § 18 Abs. 8a AWG n. F. | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
| Fahrlässiger Verstoß | § 19 AWG | Geldbuße bis zu 500.000 Euro |
| Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen | § 30 OWiG, § 19 Abs. 7, 8 AWG n. F. | Bis zu 40 Mio. Euro (seit 06.02.2026) |
Typische Ermittlungsauslöser: Drittlandumgehung, Dual-Use-Güter, Lieferkettenfehler
Die meisten AWG-Verfahren mit Russland-Bezug entstehen heute nicht aus direkten Exporten nach Russland, sondern aus Umgehungskonstellationen. Lieferungen in die Türkei, die Vereinigten Arabischen Emirate, nach Kasachstan, Kirgisistan oder Georgien stehen bei den Ermittlungsbehörden unter erhöhter Beobachtung, wenn die Ware dort weiterverkauft und nach Russland verbracht wird - das Umgehungsverbot der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erfasst auch solche mittelbaren Wege.
Wie real dieses Risiko ist, zeigt die Rechtsprechung: Das OLG Stuttgart verurteilte im Juli 2024 einen Kaufmann zu sechs Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe, der rund 120.000 Elektronikbauteile mit militärischem Verwendungspotenzial über Scheinfirmen in Hongkong, Kirgisistan, Kasachstan, den VAE und der Türkei nach Russland geliefert hatte; zudem ordnete das Gericht die Einziehung von rund 880.000 Euro an (Urt. v. 17.07.2024 - 7 St 3 BJs 119/23).
Weitere typische Auslöser sind fehlerhafte Güterklassifizierungen bei Dual-Use-Waren, unplausible Endverbleibserklärungen, auffällige Zahlungswege sowie Hinweise von Banken, Spediteuren oder ausländischen Behörden. Wie eng die Behörden inzwischen zusammenarbeiten, zeigt ein Verfahren des Generalbundesanwalts: Am 2. Februar 2026 ließ er fünf Beschuldigte festnehmen; das Zollkriminalamt durchsuchte Objekte in Lübeck, im Kreis Herzogtum Lauenburg, in Frankfurt am Main, Nürnberg sowie in den Kreisen Nordwestmecklenburg und Ostholstein. Dem mutmaßlichen Beschaffungsnetzwerk werden nach Mitteilung des Generalbundesanwalts rund 16.000 Lieferungen nach Russland im Wert von mindestens 30 Millionen Euro zur Last gelegt; zu den Endempfängern sollen mindestens 24 gelistete russische Rüstungsunternehmen gehört haben. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Wer ermittelt? Ablauf eines AWG-Verfahrens
Ermittelt wird in AWG-Verfahren regelmäßig durch die Zollfahndungsämter unter Sachleitung der Staatsanwaltschaft; in gewichtigen Fällen mit Rüstungs- oder Kriegswaffenbezug übernimmt der Generalbundesanwalt, da solche Verfahren als Staatsschutzstrafsachen dem Katalog des § 120 GVG unterfallen - die Hauptverhandlung findet dann erstinstanzlich vor dem Oberlandesgericht statt. Das BAFA ist demgegenüber Genehmigungs- und Verwaltungsbehörde - seine Auskünfte und Nullbescheide spielen in der Verteidigung gleichwohl eine zentrale Rolle, denn ihnen kommt Beweiswert für die subjektive Seite zu: Wer vor der Ausfuhr einen Nullbescheid eingeholt hat, dem lassen sich Vorsatz oder Leichtfertigkeit deutlich schwerer nachweisen.
Der typische Ablauf: Nach einem Anfangsverdacht folgen Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Privatwohnungen, die Sicherstellung von E-Mail-Konten, Buchhaltung und Exportdokumentation sowie häufig Vermögensarreste zur Sicherung späterer Einziehungen. Parallel geraten Banken und Geschäftspartner in den Blick, was die Reputations- und Finanzierungsrisiken erheblich erhöht.
Für Betroffene ist die frühe Phase entscheidend. Wer vor der ersten Vernehmung anwaltlich vertreten ist, Akteneinsicht abwartet und keine voreiligen Erklärungen abgibt, erhält sich regelmäßig sämtliche Verteidigungsoptionen - von der Einstellung über die Verständigung bis zur streitigen Hauptverhandlung.
Geschäftsführerhaftung und persönliche Risiken bei Sanktionsverstößen
Adressat des Strafrechts ist stets die natürliche Person: Geschäftsführer, Vorstände und verantwortliche Exportmitarbeiter haften persönlich, wenn sie Sanktionsverstöße anordnen, billigen oder trotz erkennbarer Warnsignale geschehen lassen. Bereits die unterlassene Organisation wirksamer Kontrollen kann als Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG geahndet werden.
Das Unternehmen selbst trifft die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG; seit der AWG-Novelle 2026 sind gegen juristische Personen Geldbußen bis zu 40 Millionen Euro möglich. Hinzu kommen die Einziehung der Taterträge nach §§ 73 ff. StGB - regelmäßig bemessen am Umsatz, nicht am Gewinn -, der Verlust zollrechtlicher Bewilligungen und vergaberechtliche Nachteile.
Für Geschäftsleiter drohen darüber hinaus zivilrechtliche Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft, berufs- und gewerberechtliche Konsequenzen sowie im Verurteilungsfall Eintragungen im Führungszeugnis. Sanktionsverstöße sind damit kein reines Unternehmensrisiko, sondern in der Praxis vor allem ein persönliches Risiko der handelnden Personen.
Sanktions-Compliance: Prävention durch Screening, Endverbleibskontrolle und Dokumentation
Wirksame Sanktions-Compliance ist das zentrale Instrument, um einem AWG-Verfahren vorzubeugen - und im Ernstfall ein gewichtiges Verteidigungsargument gegen den Vorwurf von Vorsatz oder Leichtfertigkeit. Seit der Strafbarkeit leichtfertiger Dual-Use-Verstöße genügt es nicht mehr, sich auf Zusicherungen von Handelspartnern zu verlassen; gefordert ist ein dokumentierter, risikobasierter Prüfprozess.
- 1Prüfen Sie jeden Geschäftspartner vor Vertragsschluss und laufend gegen die EU-Sanktionslisten, insbesondere die Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (Sanktionslisten-Screening).
- 2Klassifizieren Sie Ihre Güter systematisch: Dual-Use-Eigenschaft, Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Ausfuhrlisten müssen für jedes Produkt dokumentiert bewertet sein.
- 3Kontrollieren Sie den Endverbleib: Fordern Sie Endverbleibserklärungen an und prüfen Sie Warnsignale wie untypische Lieferrouten über Drittstaaten, Barzahlungen oder neu gegründete Abnehmer.
- 4Vereinbaren Sie in Exportverträgen die sogenannte No-Russia-Klausel (Art. 12g VO (EU) Nr. 833/2014) und sanktionieren Sie Verstöße vertraglich.
- 5Dokumentieren Sie jede Exportentscheidung nachvollziehbar und schulen Sie Vertrieb, Logistik und Geschäftsleitung regelmäßig.
- 6Lassen Sie Verdachtsfälle sofort anwaltlich bewerten - seit dem 6. Februar 2026 ist auch die unterlassene, unrichtige oder verspätete Meldung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen strafbar (§ 18 Abs. 5a AWG n. F.).
Häufige Fragen
Ist ein fahrlässiger Verstoß gegen Russland-Sanktionen strafbar?
Einfache Fahrlässigkeit ist regelmäßig keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro. Seit dem 6. Februar 2026 ist jedoch bereits leichtfertiges - grob fahrlässiges - Handeln bei Dual-Use-Gütern strafbar (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren). Die Abgrenzung ist häufig der Kern der Verteidigung.
Wie lange können Sanktionsverstöße strafrechtlich verfolgt werden?
Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach der Strafdrohung: bei Verstößen nach § 18 AWG grundsätzlich fünf Jahre, bei Verbrechen nach § 17 AWG zehn Jahre (§ 78 StGB). Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat und wird durch Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungsanordnungen unterbrochen (§ 78c StGB). Geschäfte aus den Jahren ab 2022 sind daher weiterhin verfolgbar.
Schützt ein Compliance-System vor Strafe?
Ein wirksames Sanktions-Compliance-System schließt eine Strafbarkeit nicht automatisch aus, kann aber den Vorwurf von Vorsatz oder Leichtfertigkeit entkräften und wird bei der Bemessung von Verbandsgeldbußen regelmäßig mildernd berücksichtigt, was der neueren Rechtsprechungslinie zur Bemessung von Unternehmensgeldbußen entspricht. Entscheidend ist die tatsächliche, dokumentierte Umsetzung - bloße Richtlinien ohne gelebte Kontrollen entfalten grundsätzlich keine Entlastungswirkung.
Was tun bei einer Durchsuchung durch den Zoll?
Bewahren Sie Ruhe, lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und machen Sie keine Angaben zur Sache. Kontaktieren Sie umgehend einen Verteidiger; die Beamten müssen dessen Eintreffen zwar nicht abwarten, ein Telefonat ist aber regelmäßig möglich. Widersprechen Sie der Sicherstellung förmlich und weisen Sie Mitarbeiter an, keine spontanen Auskünfte zu geben.
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Über die Autorin
Rechtsanwältin Zuhaila Kazemi
Fachanwältin für Steuerrecht und zertifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht. Sie verteidigt Unternehmen und Einzelpersonen in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren - von der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden bis zur Revision. Zum Profil