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Konto gesperrt wegen Geldwäscheverdacht: Rechte gegenüber der Bank, FIU-Meldung und Ermittlungsverfahren

· Lesezeit: 7 Min. · Fachlich geprüft von RAin Zuhaila Kazemi, Fachanwältin für Steuerrecht
Eine Kontosperrung wegen Geldwäscheverdachts ist das vorübergehende Anhalten von Transaktionen durch die Bank, nachdem diese eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) abgegeben hat. Rechtsgrundlage sind § 43 GwG (Meldepflicht) und § 46 GwG (Anhaltepflicht); die angehaltene Transaktion darf frühestens nach Zustimmung der FIU oder nach Ablauf des dritten Werktags ausgeführt werden. Über die Meldung selbst darf die Bank den Kunden nicht informieren (§ 47 GwG).
Verdachtsmeldung und Anhaltepflicht: Warum die Bank das Konto sperrt
Die Bank sperrt das Konto regelmäßig nicht aus eigenem Antrieb, sondern weil das Geldwäschegesetz sie dazu verpflichtet. Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt oder mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, muss die Bank unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) abgeben (§ 43 Abs. 1 GwG).
Die gemeldete Transaktion darf zunächst nicht ausgeführt werden. § 46 GwG ordnet an, dass die Bank die Transaktion anhält, bis die FIU oder die Staatsanwaltschaft zustimmt oder eine gesetzliche Wartefrist abgelaufen ist. Dabei betrifft § 46 GwG nur das Anhalten der konkret gemeldeten Transaktion; eine Vollsperre des gesamten Kontos beruht demgegenüber auf Sofortmaßnahmen der FIU, strafprozessualen Anordnungen oder der privatrechtlichen Entscheidung der Bank - das bestimmt zugleich, mit welchen Rechtsbehelfen sich Betroffene wehren können. Zugleich verbietet § 47 GwG der Bank, den Kunden über die Meldung zu informieren. Betroffene erfahren von der Sperre deshalb meist erst durch eine geplatzte Überweisung oder eine abgelehnte Kartenzahlung.
Die Meldeschwelle ist niedrig. Ein bloßer Anhaltspunkt genügt; die Bank muss den Verdacht nicht beweisen und haftet bei vertretbarer Meldung grundsätzlich nicht (§ 48 GwG). Nach dem FIU-Jahresbericht 2024 gingen 265.708 Verdachtsmeldungen ein, davon 253.847 aus dem Finanzsektor. Die weit überwiegende Zahl der gemeldeten Sachverhalte betrifft dabei Kunden, gegen die sich der Verdacht später nicht erhärtet.
Typische Auslöser: Krypto, Bargeld, Auslandsüberweisungen, Erbschaften
Ausgelöst wird eine Verdachtsmeldung in der Praxis meist durch automatisierte Transaktionsmonitoring-Systeme, die vom üblichen Kontoverhalten abweichende Zahlungen markieren. Der Auslöser sagt nichts über ein tatsächliches Fehlverhalten aus - er begründet zunächst nur eine Prüf- und Meldepflicht der Bank nach §§ 10, 43 GwG.
Besonders häufig betroffen sind Auszahlungen von Kryptobörsen: Allein 8.711 Verdachtsmeldungen des Jahres 2024 bezogen sich auf Transaktionen mit Kryptowerten. Wer Gewinne aus Bitcoin oder anderen Kryptowerten auf sein Girokonto überweist, muss regelmäßig mit Rückfragen der Bank zur Herkunft der Mittel rechnen.
- Auszahlungen von Krypto-Handelsplattformen, insbesondere nach kurzfristig hohen Gewinnen
- Hohe oder wiederholte Bargeldeinzahlungen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund
- Überweisungen aus Drittstaaten oder von Konten Dritter, die nicht zum Kundenprofil passen
- Zuflüsse aus Erbschaften, Schenkungen oder privaten Darlehen ohne dokumentierte Grundlage
- Plötzliche Umsatzsprünge auf Geschäftskonten, etwa nach Unternehmensverkäufen
- Durchlaufkonten-Muster: schneller Eingang und Weiterleitung hoher Beträge
Wie lange darf das Konto gesperrt bleiben? Fristen nach § 46 und § 40 GwG
Grundsätzlich darf die Bank eine gemeldete Transaktion höchstens drei Werktage anhalten. Nach § 46 Abs. 1 GwG darf die Transaktion ausgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft zustimmt oder der dritte Werktag nach Absendung der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung untersagt wurde; der Samstag zählt dabei nicht als Werktag.
Die FIU kann die Sperre verlängern. Als Sofortmaßnahme nach § 40 GwG darf sie Transaktionen untersagen und Verfügungen über Konten und Depots unterbinden - längstens für einen Monat ab Anordnung; gibt sie den Sachverhalt an die Strafverfolgungsbehörden ab, enden die Maßnahmen spätestens fünf Werktage danach. Für eine länger dauernde Sicherung braucht es strafprozessuale Maßnahmen, insbesondere einen Vermögensarrest nach § 111e StPO. Sofortmaßnahmen der FIU sind verwaltungsrechtliche Maßnahmen, gegen die sich Rechtsschutz gegebenenfalls vor den Verwaltungsgerichten richtet; gegen strafprozessuale Sicherungen wie den Vermögensarrest führt der Weg dagegen über die StPO - etwa mit der Beschwerde oder dem Antrag auf Aufhebung.
In der Praxis halten Banken Sperren häufig länger aufrecht, als das Gesetz erlaubt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat einer Bank, die ein Konto über Wochen gesperrt hielt, die Kosten des Eilverfahrens auferlegt (Beschl. v. 22.01.2024 - 2-01 T 26/23). Eine pauschale, zeitlich unbegrenzte Vollsperrung des gesamten Kontos lässt sich auf § 46 GwG regelmäßig nicht stützen.
| Maßnahme | Rechtsgrundlage | Höchstdauer |
|---|---|---|
| Anhalten der gemeldeten Transaktion durch die Bank | § 46 Abs. 1 GwG | 3 Werktage nach Absendung der Meldung (Samstag zählt nicht) |
| Untersagung der Transaktion / Kontoverfügungen durch die FIU | § 40 Abs. 1 GwG | 1 Monat ab Anordnung |
| Fortdauer nach Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde | § 40 GwG | 5 Werktage nach Abgabe des Sachverhalts |
| Vermögensarrest / Beschlagnahme durch die Justiz | §§ 111b, 111e StPO | Ohne feste Frist - bis zur gerichtlichen Aufhebung |
Mittelherkunft nachweisen: Welche Unterlagen die Bank verlangen darf
Die Bank darf Auskünfte und Belege zur Herkunft der Mittel verlangen. Grundlage sind die Kundensorgfaltspflichten der §§ 10 ff. GwG, die eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung vorschreiben; bei erhöhtem Risiko gelten verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG. Verweigert der Kunde die Mitwirkung dauerhaft, darf die Bank die Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 9 GwG beenden.
Geeignete Nachweise sind regelmäßig Kaufverträge, notarielle Urkunden, Erbschein oder Testament, Schenkungs- und Darlehensverträge, Gehaltsabrechnungen sowie bei Kryptowerten die vollständige Transaktionshistorie der Handelsplattform einschließlich der ursprünglichen Einzahlungen. Je lückenloser die Dokumentationskette, desto schneller lässt sich die Freigabe regelmäßig erreichen.
Vorsicht ist bei laufenden oder drohenden Ermittlungen geboten. Angaben gegenüber der Bank können über die FIU zu den Strafverfolgungsbehörden gelangen und dort verwertet werden. Steht ein Ermittlungsverfahren im Raum - etwa wegen Geldwäsche oder nicht erklärter Krypto-Gewinne -, sollten Erklärungen zur Mittelherkunft vorab anwaltlich geprüft und strategisch abgestimmt werden.
Vom Verdacht zum Verfahren: FIU, Staatsanwaltschaft und § 261 StGB
Die Verdachtsmeldung ist noch kein Strafverfahren - sie kann aber eines auslösen. Die FIU analysiert eingehende Meldungen und leitet werthaltige Sachverhalte an die Staatsanwaltschaft oder die Steuerfahndung weiter. Erst dort wird entschieden, ob ein Anfangsverdacht besteht und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Der Straftatbestand der Geldwäsche ist seit 2021 erheblich verschärft. § 261 StGB folgt dem All-Crimes-Ansatz: Jede rechtswidrige Tat taugt als Vortat, auch eine einfache Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Es droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen - gewerbsmäßig oder als Bande - Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Selbst leichtfertige Geldwäsche ist nach § 261 Abs. 6 StGB strafbar.
Häufig entwickeln sich aus Kontosperrungen parallele Steuerstrafverfahren. Stammen die gemeldeten Mittel etwa aus nicht erklärten Krypto-Gewinnen oder ausländischen Kapitalerträgen, prüfen Finanzbehörden neben § 261 StGB regelmäßig den Vorwurf der Steuerhinterziehung. In dieser Konstellation entscheidet die frühe Abstimmung von Verteidigung, Nacherklärung und Kommunikation mit der Bank über den weiteren Verlauf.
Was tun bei einer Kontosperrung? Sechs Schritte zum Rechtsschutz
Gegen eine überlange Sperre bestehen regelmäßig wirksame zivilrechtliche Hebel. Nach Ablauf der Drei-Werktage-Frist des § 46 Abs. 1 GwG hat der Kunde grundsätzlich Anspruch auf Ausführung seiner Zahlungsaufträge (§ 675o Abs. 2 BGB); dieser Anspruch kann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Das OLG Frankfurt am Main hat die Verurteilung einer Bank zur Auszahlung eines gesperrten Guthabens von rund 686.000 Euro bestätigt (Urt. v. 25.02.2025 - 10 U 18/24).
- 1Fordern Sie die Bank schriftlich zur Freigabe auf und verlangen Sie die Benennung der Rechtsgrundlage der Sperre - mit kurzer Fristsetzung.
- 2Stellen Sie Nachweise zur Mittelherkunft zusammen: Verträge, Erbschein, Gehaltsabrechnungen, Transaktionshistorien der Kryptobörse.
- 3Machen Sie keine ungeprüften Angaben zum Sachverhalt, wenn ein Ermittlungsverfahren droht - Erklärungen können strafrechtlich verwertet werden.
- 4Lassen Sie nach Ablauf der Drei-Werktage-Frist eine einstweilige Verfügung auf Ausführung der Zahlungen prüfen.
- 5Beauftragen Sie bei strafrechtlichem Bezug frühzeitig eine Verteidigerin, die Akteneinsicht nimmt und die Kommunikation mit Bank, FIU und Staatsanwaltschaft bündelt.
- 6Sichern Sie Ihre Liquidität: Prüfen Sie ein Zweitkonto und bei einer Kündigung den Anspruch auf ein Basiskonto nach § 31 ZKG.
Häufige Fragen
Welche Strafe droht bei Geldwäsche nach § 261 StGB?
Geldwäsche wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet; in besonders schweren Fällen - gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande - mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch leichtfertige Geldwäsche ist strafbar (§ 261 Abs. 6 StGB), mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Darf die Bank mein Konto wegen des Geldwäscheverdachts kündigen?
Grundsätzlich ja: Die ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags ist - ein vereinbartes Kündigungsrecht vorausgesetzt - ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von mindestens zwei Monaten möglich (§ 675h Abs. 2 BGB). Eine fristlose Kündigung erfordert dagegen einen wichtigen Grund; ein bloßer, nicht erhärteter Verdacht genügt hierfür regelmäßig nicht. Die Pflichten des GwG können die Bank im Zweifel gleichwohl zur Beendigung der Geschäftsbeziehung drängen. Beim Basiskonto gelten zusätzlich die engen Kündigungsschranken des Zahlungskontengesetzes: Es darf nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes entzogen werden (§ 31 ZKG).
Ist die Verdachtsmeldung der Bank eine Strafanzeige?
Nein - die Verdachtsmeldung nach § 43 GwG ist eine geldwäscherechtliche Mitteilung an die FIU, keine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Die FIU analysiert die Meldung zunächst und leitet nur werthaltige Sachverhalte an die Strafverfolgungsbehörden weiter. Ein Großteil der Meldungen führt nicht zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Kontoinhaber.
Muss die Bank mir den Grund der Kontosperrung nennen?
Nur eingeschränkt: Über eine abgegebene Verdachtsmeldung und ein daran anknüpfendes Ermittlungsverfahren darf die Bank nach § 47 GwG gerade nicht informieren. Der Kunde kann aber verlangen, dass die Bank die vertragliche oder gesetzliche Grundlage der Sperre benennt. Bleibt jede Erklärung aus und dauert die Sperre an, spricht dies regelmäßig für gerichtliches Vorgehen.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation anwendbar sind, hängt von den konkreten Umständen ab. Für eine Einschätzung Ihres Falles wenden Sie sich an unsere Kanzlei.

Über die Autorin
Rechtsanwältin Zuhaila Kazemi
Fachanwältin für Steuerrecht und zertifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht. Sie verteidigt Unternehmen und Einzelpersonen in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren - von der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden bis zur Revision. Zum Profil